Artikel XII
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes nach Artikel II entstandenen Kosten sind vom ersuchenden Staat auf Verlangen zu erstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel XII
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes nach Artikel II entstandenen Kosten sind vom ersuchenden Staat auf Verlangen zu erstatten.
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