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Artikel 9 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1982

Artikel 9

Die kooperierenden Organe und Organisationen entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen die Fragen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern oder Modellen und Schutzmarken. Die Bedingungen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern oder Modellen und Schutzmarken, die Verteilung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben, die Auszahlung von Vergütungen an Erfinder und Urheber von gewerblichen Mustern oder Modellen sollen in den Abkommen und Verträgen festgelegt werden, die von den kooperierenden Organen und Organisationen geschlossen werden.

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