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Artikel 8 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1982

Artikel 8

Zur Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Schutzmarken werden die Anmeldungen im Namen der österreichischen und sowjetischen Organisationen durch die kooperierende österreichische Organisation bei der zuständigen österreichischen Behörde bzw. durch die kooperierende sowjetische Organisation bei der zuständigen Behörde der Sowjetunion eingereicht.

In der Regel wird die erste Anmeldung in dem Land eingereicht, in dem die gemeinsame Erfindung gemacht, das gemeinsame Muster oder Modell geschaffen, bzw. in dem eine gemeinsame Schutzmarke ausgearbeitet worden ist.

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