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Artikel 12 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1982

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner einander mitteilen, daß ihre innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

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