vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel X Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1982

Artikel X

1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, gemäß seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002576

Dokumentnummer

NOR12032861

alte Dokumentnummer

N2198225365S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)