Artikel 34
(1) Vorbehaltlich des Artikels 29bis kann kein Land nach Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs frühere Fassungen dieser Übereinkunft ratifizieren noch ihnen beitreten.
(2) Nach Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs kann kein Land eine Erklärung gemäß Artikel 5 des der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft beigefügten Protokolls betreffend die Entwicklungsländer abgeben.
Schlagworte
RBÜ (StF), BGBl. Nr. 398/1973
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002575
Dokumentnummer
NOR12032962
alte Dokumentnummer
N2198227024S
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