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§ 5 VH-ÜbermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

§ 5.

(1) Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist das Bundesministerium für Justiz

(2) Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle hat die ihm von ausländischen Übermittlungsstellen übermittelten Anträge auf Verfahrenshilfe samt Unterlagen dem für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Gericht zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR12032692

alte Dokumentnummer

N2198210802R