§ 4.
(1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
(2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
(3) Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.
EG: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
10002571
Dokumentnummer
NOR40058209
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