Antragstellung in Österreich
§ 10.
(1) Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).
(2) Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen.
(3) Die Weiterleitung ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie fällt oder offensichtlich unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts wegen für eine allenfalls erforderliche Übersetzung des Antrags und der Beilagen in eine vom anderen Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
(4) Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
(5) Nach Vorliegen des vollständigen Antrags, seiner Beilagen und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung ist der Antrag binnen 15 Tagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
(6) Für den Antrag und die Weiterleitung sind die von der Europäischen Kommission aufgelegten Formulare zu verwenden.
EG: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
10002571
Dokumentnummer
NOR40058211
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