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Artikel XV VH-ÜbermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel XV

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 1, 4, 8 bis 12, BGBl. Nr. 191/1982)

Durch Art. II Z 3 bis 7 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (§§ 63ff ZPO) wird die Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Art. V Z 6 im Verein mit den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40058214