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Artikel 12 Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1982

Artikel 12

Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  2. b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
  3. c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung des Übereinkommens oder ihre Zürücknahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
  4. d) jede Kündigung des Übereinkommens und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.

Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nation.

Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Athen am 15. September 1977 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt.

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