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Artikel 11 Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1982

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.

Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

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