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Artikel 1 Auslieferungsvertrag - Ausdehnung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 1

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

NASSAU, Bahamas, 23. August 1978

Exzellenz,

Ich beehre mich, auf die an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation vom 10. Juli 1973 Bezug zu nehmen, womit die Regierung des Commonwealth der Bahamas im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung bestehender Rechtsbeziehungen wünschenswert ist und daß sie nach Völkerrecht verpflichtet ist, ihre Vertragspflichten zu erfüllen, anerkannt hat, daß viele Rechte und Pflichten der Regierung des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der ehemaligen Kolonie der Bahamas zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit gemäß Völkergewohnheitsrecht auf das Commonwealth der Bahamas übergegangen sind; da aber anzunehmen ist, daß auf Grund des Völkergewohnheitsrechtes bestimmte Verträge zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Commonwealth der Bahamas außer Kraft getreten sein könnten, ist es notwendig erschienen, jeden Vertrag einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Regierung des Commonwealth der Bahamas hat weiters vorgeschlagen, daß sie nach Abschluß dieser Überprüfung mitteilen werde, welche der Verträge, die nach Völkergewohnheitsrecht außer Kraft getreten sein könnten, die Regierung des Commonwealth der Bahamas allenfalls als außer Kraft getreten behandeln möchte.

Dementsprechend hat die Regierung des Commonwealth der Bahamas den am 9. Jänner 1963 zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Österreich abgeschlossenen Auslieferungsvertrag überprüft.

Ich beehre mich weiter, Ihnen mitzuteilen, daß es der Wunsch der Republik des Commonwealth der Bahamas ist, daß der vorerwähnte Vertrag als zwischen unseren beiden Ländern in Kraft stehend betrachtet werden und weiterhin für Auslieferungen zwischen ihnen gelte, solange kein neuer Vertrag abgeschlossen ist. Die Regierung des Commonwealth der Bahamas hält ihre Ansicht fest, daß die Vertragsbestimmungen betreffend die Nichtauslieferung von Angehörigen der Vertragsparteien so zu verstehen sind, daß sie sich auf Staatsbürger des Commonwealth der Bahamas und Staatsbürger der Republik Österreich beziehen, und daß die Funktionen, die früher vom Gouverneur der Bahamas ausgeübt worden sind, jetzt vom Generalgouverneur des Commonwealth der Bahamas auszuüben sind.

Falls die vorstehenden Vorschläge für die Regierung der Republik Österreich annehmbar sind, beehre ich mich anzuregen, daß die zustimmende Antwortnote Ihrer Regierung und dieses Schreiben von den beiden Regierungen als Abkommen zu diesem Zweck betrachtet werden sollen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Teile einander die Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten notifiziert haben.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner höchsten Wertschätzung zu erneuern.

Paul. L Adderley

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

Commonwealth der Bahamas

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Österreich

(Übersetzung)

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 11. Mai 1979

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 23. August 1978 zu bestätigen, welche folgendermaßen lautet:

(Anm.: Wortlaut wie oben.)

Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt der Note Eurer Exzellenz einverstanden. Dementsprechend werden die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Staaten in dieser Angelegenheit darstellen.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner höchsten Wertschätzung zu erneuern.

Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheitender Republik Österreich

Seiner Exzellenz

dem Minister für

Auswärtige Angelegenheiten

des Commonwealth der Bahamas

Nassau

Bahamas

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