Pfandrechtliche Übergangsregelungen
§ 52a.
Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Schlagworte
Darlehensbetrag
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR12037231
alte Dokumentnummer
N2199331800J
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