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§ 47 MRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel

§ 47.

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in § 17 geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt

  1. 1. eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 und 19 bewilligt oder
  2. 2. ein Erhaltungsbeitrag nach § 45 eingehoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032537

alte Dokumentnummer

N2198117216R

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