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§ 43 MRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

II. Hauptstück

Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung Allgemeine Grundsätze

§ 43.

(1) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.

(2) Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.

ÜR: Art. IV Z 1 bis 5, BGBl. Nr. 559/1985.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032533

alte Dokumentnummer

N2198117212R

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