II. Hauptstück
Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung Allgemeine Grundsätze
§ 43.
(1) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(2) Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
ÜR: Art. IV Z 1 bis 5, BGBl. Nr. 559/1985.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR12032533
alte Dokumentnummer
N2198117212R
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