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Artikel 31 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Sechster Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Warschau ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten 6 Monate vor Ablauf der 5 Jahre dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß er den Vertrag kündigt.

(4) Wurde der Vertrag nicht gemäß Abs. 3 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß er den Vertrag kündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr nach Kündigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 27. Feber 1978, in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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