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Artikel 29 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 29

(1) In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen einer mit Strafe bedrohten, nach diesem Vertrag der Auslieferung unterliegenden Handlung angeordnete Einweisung in eine psychiatrische Krankenanstalt oder andere entsprechende Anstalt, in eine Entwöhnungsanstalt oder in eine Anstalt für Rückfallstäter nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe.

(2) Ist die Dauer der Unterbringung in der Anstalt unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens 6 Monate (Art. 2 Abs. 2) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.

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