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Artikel 28 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 28

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer zeitweiligen Übergabe (Art. 21 Abs. 2) oder einer Ausfolgung von Gegenständen (Art. 22) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Der ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten, die durch eine auf seinen Wunsch auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, oder die Kosten, die durch eine Durchlieferung entstanden sind.

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