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Artikel 12 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 12

Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person unbeschadet des Art. 11 nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichen Würdigung die Auslieferung zulassen würde. In Zweifelsfällen wird der ersuchende Staat eine Stellungnahme des ersuchten Staates einholen.

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