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§ 18c GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Ab- und Zuschreibung

§ 18c.

Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden. Hätten beide Gerichte eine Abschreibung vorzunehmen, so ist jenes dieser Gerichte für sämtliche Ab- und Zuschreibungen zuständig, bei dem der Antrag gestellt wird.

Schlagworte

Abschreibung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40138289

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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