vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18b GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Simultanhypotheken

§ 18b.

(1) Bei Simultanhypotheken (§ 15 GBG) hat die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu unterbleiben, jedoch ist in allen Einlagen die Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen anzumerken.

(2) Der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten ist bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40099947

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)