Artikel 8
(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten oder der eingeladen worden ist, ihm beizutreten, vom Ministerkomitee eingeladen werden, auch diesem Protokoll beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
10002497
Dokumentnummer
NOR12031956
alte Dokumentnummer
N2198012883T
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