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Artikel 5 Rechtsauskunft - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1980

Erklärungen, sich nur durch Kapitel I des Protokolls gebunden zu erachten, wurden von Deutschland/BRD, Großbritannien, den Niederlanden, der Schweiz und Zypern abgegeben.

KAPITEL III

Artikel 5

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich nur durch eines der Kapitel I oder II dieses Protokolls gebunden erachten wird.

(2) Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß er sich durch die Bestimmungen des Kapitels I und des Kapitels II gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.

(3) Jede Vertragspartei, die durch die Bestimmungen der Kapitel I und II gebunden ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß sie sich nur durch eines der Kapitel I oder II gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

(4) Die Bestimmungen der Kapitel I oder II sind je nach Lage des Falles nur zwischen Vertragsparteien anwendbar, die durch das in Frage stehende Kapitel gebunden sind.

Erklärungen, sich nur durch Kapitel I des Protokolls gebunden zu erachten, wurden von Deutschland/BRD, Großbritannien, den Niederlanden, der Schweiz und Zypern abgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031953

alte Dokumentnummer

N2198012880T

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