Artikel 2
Ein Auskunftsersuchen über Fragen aus den in Artikel 1 angeführten Rechtsgebieten kann
- a) nicht nur von einem Gericht, sondern auch von irgendeiner anderen Justizbehörde, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Strafen zuständig ist, ausgehen und
- b) nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
10002497
Dokumentnummer
NOR12031950
alte Dokumentnummer
N2198012877T
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