II ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE
ARTIKEL 2
Wenn gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgestellt sind, auf Verlangen einer Gerichtsbehörde dieses Staates an Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Körperschaften in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugestellt werden sollen, können sie dem Empfänger, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, auf einem der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Wege zugestellt werden.
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