Artikel 22
Die Streitfälle betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, die sich zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen ergeben könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 27. Feber 1979, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032124
alte Dokumentnummer
N2198016325T
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