Zu Abs. 3: siehe BGBl. Nr. 147/1959.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.
2. Es wird am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft treten, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
3. Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ist dieses Abkommen auch auf die Überseedepartements und -gebiete anzuwenden, auf die die Französische Republik die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nach dessen Artikel 30 ausgedehnt hat.
Zu Abs. 3: siehe BGBl. Nr. 147/1959.
Schlagworte
Überseegebiet
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032121
alte Dokumentnummer
N2198016322T
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