Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/1969, gilt seit der Novelle, BGBl. Nr. 563/1980, ohne zeitliche Beschränkung.
§ 16.
Für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 69/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1979, genügt für die Anmeldung zum Firmenbuch (§ 4 Abs. 3) eine Schlußbilanz, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist.
Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/1969, gilt seit der Novelle, BGBl. Nr. 563/1980, ohne zeitliche Beschränkung.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002491
Dokumentnummer
NOR12035618
alte Dokumentnummer
N2199113816J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)