III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren zur Verschmelzung durch Aufnahme sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002491
Dokumentnummer
NOR12032191
alte Dokumentnummer
N2198018358R
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