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§ 11 GenVerschmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1980

§ 11.

Die Ansprüche nach § 10 verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12032187

alte Dokumentnummer

N2198018354R

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