§ 11.
Die Ansprüche nach § 10 verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002491
Dokumentnummer
NOR12032187
alte Dokumentnummer
N2198018354R
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