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§ 5 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Abkürzungen

§ 5

Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden.

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