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§ 41 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Erwirkung der Auslieferungshaft

§ 41

Um die Verhängung der Auslieferungshaft (§ 69 ARHG) ist bei Betretung der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu ersuchen. Das Bundesministerium für Justiz ist wegen der Erwirkung der Auslieferung (§ 42) unverzüglich, spätestens aber so rechtzeitig zu befassen, daß das Ersuchen um Auslieferung innerhalb der im Verhältnis zum ersuchten Staat geltenden Befristung der vorläufigen Auslieferungshaft diesem auf dem vorgesehenen Weg übermittelt werden kann.

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