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§ 1 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen Dringlichkeit

§ 1

Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befindet.