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§ 2 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Vorlage von Geschäftsstücken

§ 2

Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen.