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Artikel 1 Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Europäische Atomgemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1980

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen der Europäischen Atomgemeinschaft in sieben Sprachen, sowie deren Emblem in zwei Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. April 1970, BGBl. Nr. 147, betreffend Zeichen der Europäischen Atomgemeinschaft ihre Wirksamkeit.

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