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Artikel 3 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 3

(1) Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:

  1. a) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet;
  2. b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist;
  3. c) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 23 ergangenen Schiedsspruchs.

(2) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung.

(3) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, es sei denn, daß dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Motorfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist.

(4) Unter amtlicher Tätigkeit der Organisation im Sinn dieses Protokolls sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für ihre im Übereinkommen vorgesehene Verwaltungsarbeit und technische Arbeit unbedingt erforderlich sind.

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