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Artikel 22 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 22

Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 12, 13, 14 Buchstaben b, e und g sowie in Artikel 15 Buchstabe c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren:

  1. a) seinen eigenen Staatsangehörigen;
  2. b) Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Organisation ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben und nicht Bedienstete einer anderen zwischenstaatlichen Organisation sind, deren Personal in die Organisation übernommen wird.

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