vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 18

Vorbehaltlich von Abkommen, die nach Artikel 25 mit den Vertragsstaaten geschlossen werden, sind die Organisation und die Bediensteten des Europäischen Patentamts von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit, sofern die Organisation ein eigenes Sozialversicherungssystem errichtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)