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Artikel 16 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 16

(1) Die in den Artikeln 13 und 14 genannten Personen sind für die von der Organisation gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der Bedingungen und Regeln, die der Verwaltungsrat innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten des Übereinkommens festlegt, zugunsten der Organisation steuerpflichtig. Von diesem Zeitpunkt an sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit. Die Vertragsstaaten können jedoch die befreiten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen.

(2) Absatz 1 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von der Organisation an ehemalige Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlt werden, nicht anzuwenden.

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