vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 7

Die Gerichte der Vertragsstaaten, die mit Klagen nach Artikel 1 befaßt werden, prüfen ihre Zuständigkeit nach den Artikeln 2 bis 6 von Amts wegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)