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Artikel 50 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Artikel 50

Finanzordnung

Die Finanzordnung bestimmt insbesondere:

  1. a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
  2. b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind;
  3. c) die Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;
  4. d) die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen;
  5. e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge;
  6. f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll;
  7. g) die dem Haushaltsplan und den jährlichen Finanzausweisen zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze.

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