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Artikel 37 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Kapitel V

Finanzvorschriften

Artikel 37

Artikel 37

Finanzierung des Haushalts

Der Haushalt der Organisation wird finanziert:

  1. a) durch eigene Mittel der Organisation;
  2. b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;
  3. c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;
  4. d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen;
  5. e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen;
  6. f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.

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