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Artikel 1 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Artikel 1

(Anm.: Zu EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979)

Die geänderte Fassung des Artikels 79 Absatz 2 EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen die Benennungsgebühren am 1. Juli 1997 noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist.

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