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Artikel 174 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 174

Kündigung

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

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