Artikel 166
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:
- a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten;
- b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.
(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
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