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Artikel 152 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Artikel 152

Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Das Europäische Patentamt wird nach Maßgabe einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinne des PCT für Anmelder tätig, die entweder Staatsangehörige eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens sind oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben. Diese Vereinbarung kann vorsehen, daß das Europäische Patentamt auch für andere Anmelder tätig wird.

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