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Artikel 151 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Artikel 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Das Europäische Patentamt wird nach Maßgabe der Ausführungsordnung als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig. Artikel 75 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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