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Artikel 49 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1979

Artikel 49

Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden

Rechtsanwälte, Patentanwälte oder andere Personen, welche befugt sind, vor dem nationalen Amt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, haben auch das Recht, vor dem Internationalen Büro, der zuständigen internationalen Recherchenbehörde und der zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde in bezug auf diese Anmeldung aufzutreten.

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